Räum- und Streupflicht in Baden-Baden: Wer haftet wirklich?

Jeden Winter dieselbe Frage: Ein Mieter stürzt auf dem vereisten Gehweg vor dem Haus, und plötzlich geht es nicht mehr um Schnee, sondern um Haftung. Wer hätte räumen müssen? Reicht es, wenn jemand morgens kurz Salz streut? Und ändert sich etwas, wenn eine Firma beauftragt ist?

Dieser Artikel ordnet die Lage für Eigentümer und Hausverwaltungen in Baden-Baden, Rastatt und Bühl. Er ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber, worauf es in der Praxis ankommt.

Woher die Räumpflicht überhaupt kommt

Grundsätzlich ist die Stadt für öffentliche Gehwege zuständig. In fast allen Gemeinden überträgt eine Satzung diese Pflicht jedoch auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Damit sind Sie für den Gehweg vor Ihrem Haus verantwortlich, obwohl er Ihnen nicht gehört.

Was genau gilt, steht in der Satzung Ihrer Stadt. Deshalb lohnt sich ein Blick dort hinein, bevor man sich auf Faustregeln verlässt. Die Zeiten unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde.

Welche Zeiten üblich sind

In Baden-Württemberg liegen die typischen Zeitfenster werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, sonn- und feiertags beginnen sie meist um 8 oder 9 Uhr. Schneit es tagsüber weiter, genügt ein einmaliges Räumen am Morgen nicht. Die Pflicht besteht während des gesamten Zeitraums.

Nachts gilt sie in der Regel nicht. Fällt allerdings über Nacht Schnee, muss der Weg zum Beginn der Frist wieder begehbar sein. Praktisch bedeutet das: Wer um 7 Uhr öffnet, fängt um 6 Uhr an.

Was geräumt werden muss

Gefordert ist ein sicher begehbarer Streifen, üblich sind etwa 1 bis 1,20 Meter Breite. Dazu kommen die Zugänge zum Haus, zu Mülltonnen und zur Garage. Außentreppen zählen ebenfalls dazu, und zwar in voller Breite, denn sie sind die häufigste Unfallstelle.

Beim Streugut schränken viele Gemeinden Salz ein. Splitt oder Sand sind fast immer erlaubt und schonen zudem Pflaster und Pflanzen. Auf Treppen und bei gefrierender Nässe ist abstumpfendes Material ohnehin die sichere Wahl.

Übertragen auf Mieter: funktioniert, aber nur schriftlich

Eigentümer dürfen die Räumpflicht auf Mieter übertragen. Dafür reicht jedoch kein Aushang im Treppenhaus. Die Regelung muss im Mietvertrag stehen, und zwar klar formuliert: welche Flächen, welche Zeiten, welche Reihenfolge bei mehreren Parteien.

Selbst dann bleibt eine Kontrollpflicht beim Eigentümer. Wer weiß, dass eine Partei regelmäßig nicht räumt, und nichts unternimmt, steht im Schadensfall wieder selbst in der Verantwortung.

Übertragen auf eine Firma: der saubere Weg

Ein Dienstleister übernimmt die Ausführung, und genau das ist der Vorteil. Die Zuständigkeit ist eindeutig geregelt, die Einsätze laufen unabhängig davon, ob jemand im Urlaub oder krank ist.

Auch hier bleibt eine Kontrollpflicht bestehen. Sie fällt allerdings deutlich leichter, wenn im Vertrag steht, welche Flächen in welchem Zeitfenster bearbeitet werden, und wenn jeder Einsatz dokumentiert wird. Kommt es zum Streit, zählt genau diese Dokumentation.

Diese fünf Punkte gehören in jeden Winterdienstvertrag

Flächen: Welche Wege, Zufahrten, Treppen und Zugänge, am besten mit Skizze oder Fotos.

Zeitfenster: Ab wann muss geräumt sein, an Werktagen und an Sonntagen, und bis wann abends.

Kontrollfahrten: Was passiert bei anhaltendem Schneefall? Ohne diese Regelung ist nur der erste Einsatz abgedeckt.

Streugut: Was wird eingesetzt, wer stellt es, und wo wird es gelagert.

Dokumentation: Datum und Uhrzeit jedes Einsatzes, auf Anfrage als Nachweis.

Was der Winterdienst kostet

Üblich sind zwei Modelle. Bei der Saisonpauschale zahlen Sie einen festen Betrag für den Zeitraum von November bis März, unabhängig davon, wie oft es schneit. Bei der Abrechnung pro Einsatz zahlen Sie nur gefahrene Termine.

Die Pauschale ist in schneereichen Wintern günstiger und in milden teurer. Dafür ist sie planbar, und der Dienstleister hat keinen Anreiz, unnötig oft zu fahren. Welches Modell besser passt, hängt davon ab, ob Sie Planungssicherheit oder minimale Kosten bevorzugen.

Der Preis selbst richtet sich nach Fläche, Lage und gewünschter Bereitschaft. Ein Hauszugang mit zehn Metern Gehweg liegt deutlich unter einem Gewerbeobjekt mit Parkplatz und Rampe.

Wann Sie buchen sollten

Spätestens im Oktober. Dienstleister planen ihre Touren vor der Saison, denn die Fahrzeuge müssen morgens eine sinnvolle Route abfahren können. Wer im Dezember anruft, bekommt oft nur noch eine Absage oder einen Aufschlag.

Das gilt besonders für Verwaltungen mit mehreren Objekten. Liegen die Adressen in einer Route, sinkt der Preis pro Haus spürbar, und das lässt sich nur vorab planen.

Winterdienst von ZenOx

Wir übernehmen Räumen und Streuen in Baden-Baden, Rastatt, Bühl und im Umkreis von etwa 20 Kilometern. Gearbeitet wird mit Saisonpauschale, jeder Einsatz wird mit Datum und Uhrzeit dokumentiert, und die Flächen halten wir vorher schriftlich fest.

Mehr Details finden Sie auf den Seiten zum Winterdienst in Baden-Baden und zum Winterdienst in Rastatt. Viele Kunden verbinden ihn mit der Treppenhausreinigung, dann kommt ein Team ins Haus und Sie erhalten eine Rechnung.

Jetzt Besichtigung vereinbaren: Nennen Sie uns Adresse und Flächen, danach erhalten Sie eine Saisonpauschale. Telefon +49 176 614 25524 oder info@reinigung-zenox.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie-Einstellungen